Satzung
Datenschutzordnung zu § 11 der Satzung
Datenschutzordnung
§ 1 (Datenschutz)Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein SG Diebach e.V. unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern digital gespeichert:
Name,Adresse,Geburtsdatum,
Geschlecht,
Telefonnummer,
E-Mailadresse,
Bankverbindung,
Zeiten der Vereinszugehörigkeit
AbteilungszugehörigkeitenDen Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu nutzen, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:Name,Vorname,Geburtsdatum,Geschlecht,SportartenzugehörigkeitAls Mitglied des BSSB e.V. ist der Verein ebenfalls verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner betroffenen Mitglieder an den BSSB e.V. zu melden:Name,Vorname,Geburtsdatum,Adresse
Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien (Facebook). Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung „aufgrund besonderer Situationen zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder sofern die Verarbeitung , der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied, jeder Funktionsträger und Übungsleiter hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
- Abdruck für den 1. Vorsitzenden -
Satzung für die Sportgemeinschaft Diebach e. V.
( i. d. F. vom 28.04.2023)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „SG Diebach e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Diebach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ansbach eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuß und -in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder- auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes - Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der körperlichen Ertüchtigung und der Anleitung zu sportlichen Wettkämpfen.
(2) Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes - Sportverband e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die
Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen – Landesportverband e. V. vermittelt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den
Aussschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die
Mitgliederversmmlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.Der Beschluß des Ausschlußes ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels
eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschloßen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die
Streichung enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26
BGB).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 6.000,-- Euro (i. W. sechstausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes verkürzt sich die Wahlperiode des Nachfolgers bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(6) Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG zu zahlen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung in der Presse und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Diebach einzuberufen. Im Mitteilungsblatt der Gemeinde ist auch die Tagesordnung bekanntzugeben.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlußfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landes - Sportbund e. V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die Gemeinde Diebach, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
§ 11 Datenschutz Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein SG Diebach e.V. unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern digital gespeichert.
Der Vorstand wird ermächtigt und verpflichtet, eine Datenschutzordnung hinsichtlich der näheren Ausführungen zur Speicherung, Einsichtnahme, Weitergabe und Löschung der personenbezogenen Daten zu erlassen.
Die Datenschutzordnung ist zusammen mit der Satzung in geeigneter Weise den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen (Internetseite der SG Diebach e.V.).
§ 12 Ausschüsse
1) Die Ausschüsse sollen den Vorstand beim Vereinsgeschehen unterstützen. Sie dienen der Förderung des Vereinszwecks. Sie werden von der Mitgliederversammlung für besondere
Aufgaben eingesetzt.
2) Die Ausschüsse erledigen selbständig ihre Aufgaben und werden von der Vorstandschaft unterstützt. Die Ausschüsse können jederzeit Anträge für Investitionen o.ä. an den Vorstand
richten.
3) Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung den Aufgabenbereich eines oder mehrerer Ausschüsse vor.
4) Die Ausschussmitglieder sind von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre zu wählen. Die Ausschussmitglieder sollen Mitglieder des Vereins sein.
5) Die eingesetzten Ausschüsse wählen für sich einen Vorsitzenden.
6) Ausschüsse können jederzeit durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Diebach, den 28.04.2023
Andreas Schott Annette Schott
Karlheinz Naser Dietmar Hofacker
Stefan Muser